Paragraphen

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Inhaltsverzeichnis

§ 32: Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OwiG). Rechtsfolge ist die Rechtfertigung der Handlung, also die Beseitigung ihrer grundsätzlichen Rechtswidrigkeit (zweite Deliktsebene), so dass Schuld bzw. Entschuldigung nicht mehr geprüft zu werden brauchen.

Kennzeichnend für die Notwehr sind daher eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung.

Sämtliche Individual-Rechtsgüter (siehe beispielsweise die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde. Die einzige Ausnahme hierzu stellt das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG dar.

§ 34: Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Als Nothilfe bezeichnet man:

die zu Gunsten eines Dritten ausgeübte Notwehr, also die fremdnützige Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf ein dem Dritten zuzurechnendes Rechtsgut. Die Nothilfe steht der Notwehr rechtlich gleich, so dass eine in Nothilfe vorgenommene Handlung weder strafrechtlich noch zivilrechtlich rechtswidrig ist.

§ 211: Mord

  1. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Mörder ist, wer

a) aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

b) heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.


Mordmerkmale:

Im deutschen Recht unterscheidet sich der Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) dadurch, dass mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale im Rahmen der Tötung verwirklicht wird.

Strittig ist, wie Mord und Totschlag rechtsdogmatisch zueinander stehen. Die Rechtsprechung (allen voran der BGH) sieht in § 211 einen eigenen Straftatbestand, während die herrschende Lehre § 211 als Qualifikation zu § 212 begreift. Relevanz hat der Streit, wenn ein Teilnehmer der Tat ein personenbezogenes Mordmerkmal nicht aufweist, da dieser nach der Ansicht der Rechtsprechung über § 28 Abs. 1 StGB nur in den Genuss einer Strafmilderung kommt.

Die Mordmerkmale müssen auf Grund der absoluten Strafandrohung aus Absatz 1 sehr restriktiv ausgelegt werden. Dies ist schon verfassungsrechtlich geboten. Die Literatur und die Rechtsprechung haben verschiedene Rechtsfiguren geschaffen, um dieser restriktiven Auslegung gerecht zu werden, dazu gehören 1. die positive und die negative Typenkorrektur und 2. die sog. Rechtsfolgenlösung. Diese Figuren können jedoch alle nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Diesen Zustand zu beseitigen ist der Gesetzgeber gefordert. Unterschieden werden drei Merkmalsgruppen (zwei täterbezogene und eine tatbezogene):

Gruppe 1: Niedrige Beweggründe (täterbezogen)

Der Täter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus.

Mordlust

Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung. Die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch, jemanden sterben zu sehen, treibt den Täter zur Tat. Mögliche Ursachen sind beispielsweise Langeweile, Neugier oder Angeberei. Mordlust kann einer natürlichen Neigung entspringen, oder gezielt trainiert werden. Ein Mord aus Mordlust ist oftmals mit sadistischen Handlungen verbunden. Eng verwandt mit der Mordlust ist die Motivation, einen perfekten Mord zu begehen.

Befriedigung des Geschlechtstriebes

Hier will sich der Täter durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen („Lustmord“). Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den Akt der Tötung oder im Nachhinein an der Leiche. Ebenfalls erfüllt ist das Merkmal, wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, d. h. Gewalt anwendet und sich darüber im Klaren ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt. Auch ist das Mordmerkmal dann gegeben, wenn man sich erst nach dem Mord anhand von Videos, Fotos oder Tonaufnahmen, die bei der Tat hergestellt wurde, sexuell erregt.

Habgier

Darunter wird das rücksichtslose Streben nach Vermögensmehrung oder Besitzerhaltung um jeden Preis (höchst strittig!) verstanden. Dem Täter geht es also darum, sein Vermögen durch die Tötung seines Opfers zu vermehren (z. B. eine Erbschaft oder Lebensversicherung zu kassieren, Auftragsmord) oder zu behalten (z. B. einen bestimmten Betrag - Unterhalt, Schadenersatz - nicht zahlen zu müssen).

Sonstige niedrige Beweggründe

Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die sittlich auf niedrigster Ebene angesiedelt sind und nach den Wertmaßstäben des deutschen Kulturkreises besonders verwerflich oder gar verachtenswert sind. Darunter fallen z.B. Neid, Rassenhass und Rachsucht. So genannte normal-psychologische Verhaltensweisen wie zum Beispiel Wut und Eifersucht sind dann niedrige Beweggründe, wenn die Motive, auf die sie sich gründen, als niedrige Beweggründe einzustufen sind, also wenn z.B. Grund der Eifersucht eine erhebliche Eigensucht ist. Auch die sog. „Ehrenmorde“ können unter „sonstige niedrige Beweggründe“ subsumiert werden, da zur Bestimmung dieses Mordmerkmals nicht der ausländische, sondern der inländische Kulturkreis entscheidend ist.

Gruppe 2: Besonders verwerfliche Begehungsweise (tatbezogen)

Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen, und zwar indem sie entweder heimtückisch oder grausam war oder mit gemeingefährlichen Mitteln durchgeführt wurde.

Heimtücke

Der Heimtückebegriff ist umstritten. Der Mörder muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzen und geht gegen dieses in feindlicher Willensrichtung vor. Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit ist Folge der Arglosigkeit, da die Verteidigungsbereitschaft und -möglichkeit eines arglosen Opfers eingeschränkt ist. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können, und Bewusstlosen. In solchen Fällen wird die Arglosigkeit dann angenommen, wenn der Täter den natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet, indem er z. B. das bittere Gift mit Zucker süßt, damit es genießbar wird. Bei Schlafenden wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“. Ein Bewusstloser kann hingegen nicht arglos sein. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehene restriktive Auslegung dieses Mordmerkmals werden in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Einschränkungsversuche gemacht. Einerseits wird auf Tatbestandsseite zusätzlich ein „besonderer Vertrauensbruch“, eine „besondere Verwerflichkeit“ oder ein „tückisch verschlagenes Vorgehen“ gefordert. Die Rechtsprechung versucht die Rechtsfolge durch Strafmilderung abzufedern.

Grausamkeit

Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die nach Intensität und Dauer über das „normale Maß“ einer Tötung hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter).

Gemeingefährliche Mittel

Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson, sondern wird auf die Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge.

Gruppe 3: Verwerflichkeit der deliktischen Zielsetzung (täterbezogen)

Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat

Wenn das dritte Mordmerkmal erfüllt sein soll, so muss es das maßgebliche Ziel des Täters gewesen sein, entweder eine Tat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken. Darunter fällt nicht nur eine eigene, sondern auch die Tat eines Dritten. Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsächlich begangen worden sein, es reicht, wenn der Täter dies irrigerweise annimmt. Beispiele hierfür sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers, wobei entscheidend ist, dass die Straftat aus Sicht des Täters noch verheimlicht werden kann.

§ 212: Totschlag

  1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Im deutschen Strafrecht ist Totschlag in § 212 StGB unter Strafe gestellt. Er unterscheidet sich vom Mord (§ 211 StGB) durch das Fehlen von täterbezogenen (z.B. niedere Beweggründe wie Habgier) oder tatbezogenen (z.B. Heimtücke) Mordmerkmalen. Die Strafandrohung ist dementsprechend niedriger angesetzt. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Zentrales Merkmal ist der Taterfolg, also die Verursachung des Todes eines anderen Menschen. Entscheidend kommt es dabei auf die Subjektsqualität des Opfers als Mensch an, die nur in Grenzbereichen fraglich sein kann. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen tritt gemäß § 1 BGB (Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1) mit Vollendung der Geburt, konkret dem Abtrennen der Nabelschnur, ein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Vernichtung des Embryos allenfalls als Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB strafbar. Das Leben endet nach herrschender Meinung mit dem eingetretenen Hirntod, also dem Erlöschen jeglicher Aktivitäten des Gehirns unabhängig davon, ob andere Körperfunktionen noch aufrechterhalten werden.

Der § 212 Abs. 2 StGB nennt den besonders schweren Fall des Totschlags. Es handelt sich hierbei um eine Strafzumessungsregel, die strafverschärfend wirkt und die Strafandrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht. Sie findet Anwendung, wenn die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wie die eines Mörders wiegt. Anstelle der fehlenden Mordmerkmale müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die das nötige Maß an Verwerflichkeit erreicht wird.

In § 213 StGB findet sich der minder schwere Fall des Totschlags. Er ermöglicht eine mildere Bestrafung desjenigen, der zu dem Totschlag ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen gegenüber begangene Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Daneben nennt das Gesetz noch den nicht weiter charakterisierten sonstigen minder schweren Fall, bei dem eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungrelevanten Umstände vorzunehmen ist. § 213 stellt keinen eigenen Tatbestand, sondern ebenfalls eine Strafzumessungsregel dar, die den Regelstrafrahmen des Totschlages auf ein Jahr bis zu zehn Jahre absenkt.

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